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PPWR-Readiness-Check

Wie gut ist Ihr Unternehmen auf die EU-Verpackungsverordnung vorbereitet? 24 Fragen zu sechs Compliance-Dimensionen auf Basis der VO (EU) 2025/40, kostenfrei und ohne Konto. Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser.

Frage 1 von 24

Bereich 1/6 · Dokumentation & Konformität

Welche Rolle nimmt Ihr Unternehmen bei Verpackungen ein?

Frist: August 2026

Worum geht's?

Ab dem 12. August 2026 müssen alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, eine EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) vorweisen. Der Hersteller, bei Eigenmarken der Markeninhaber, ist verpflichtet, diese Erklärung auszustellen und technische Dokumentation für mindestens 5 Jahre (bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre) aufzubewahren. Importeure aus Nicht-EU-Ländern tragen die volle Verantwortung für die Konformität der eingeführten Verpackungen.

Art. 38–39 PPWR (EU) 2025/40 · Konformitätsbewertung & EU-Konformitätserklärung

Die sechs Bereiche der PPWR im Überblick

Der Check fragt sechs Bereiche der EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO (EU) 2025/40) ab. Hier finden Sie zu jedem Bereich die Rechtsgrundlage, die Frist und worum es geht.

Dokumentation & Konformität

Frist: August 2026

Art. 38–39 PPWR (EU) 2025/40 · Konformitätsbewertung & EU-Konformitätserklärung

Ab dem 12. August 2026 müssen alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, eine EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) vorweisen. Der Hersteller, bei Eigenmarken der Markeninhaber, ist verpflichtet, diese Erklärung auszustellen und technische Dokumentation für mindestens 5 Jahre (bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre) aufzubewahren. Importeure aus Nicht-EU-Ländern tragen die volle Verantwortung für die Konformität der eingeführten Verpackungen.

EPR-Registrierung

Frist: August 2026

Art. 44–46 PPWR (EU) 2025/40 · Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Die PPWR harmonisiert die Erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) europaweit. Jedes Unternehmen, das Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss sich in jedem relevanten Mitgliedstaat in einem nationalen Herstellerregister registrieren und jährlich Verpackungsdaten (Materialart, Gewicht, Recyclingfähigkeit) melden. In Deutschland läuft dies über die ZSVR (LUCID-Register). Unternehmen ohne eigene EU-Niederlassung müssen einen Bevollmächtigten (Authorised Representative) benennen.

Schadstoffe & Materialverbote

Frist: August 2026

Art. 5 PPWR (EU) 2025/40 · Anforderungen an Stoffe in Verpackungen · PFAS-Grenzwerte ab August 2026

Ab dem 12. August 2026 gelten strenge Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in lebensmittelkontaktierenden Verpackungen. Erlaubt sind höchstens 25 ppb pro Einzelsubstanz und 250 ppb als Summe aller PFAS. Diese Grenzwerte gelten für alle Verpackungsbestandteile inklusive Beschichtungen, Lacke, Tinten und Klebstoffe, auch bei Verwendung von Recyclingmaterial. Zusätzlich bleibt die bestehende Schwermetallbeschränkung (Pb, Cd, Hg, Cr VI gesamt ≤ 100 mg/kg) in Kraft.

Digitale Kennzeichnung

Frist: Ab 2027

Art. 12 PPWR (EU) 2025/40 · Digitale Kennzeichnung · Delegierte Rechtsakte ab 2027

Ab 2027 müssen Verpackungen digitale Datenträger (typischerweise QR-Codes) tragen, die auf strukturierte Umweltinformationen verlinken, etwa zu Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendungshinweise und ggf. Rezyklatanteile. Die genauen technischen Anforderungen werden durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission bis Ende 2026 festgelegt. Ab 2028–2029 kommt die harmonisierte Materialkennzeichnung für Verbraucher hinzu. Ab 2029 wird das deutsche LUCID-Register durch ein einheitliches EU-Register ersetzt.

Design for Recycling

Frist: Ab 2030

Art. 6 & Anhang II PPWR (EU) 2025/40 · Recyclingfähigkeit · Recyclability Grades A–E ab 2030

Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Verpackungen nach einem Recyclability-Grade-System bewertet sein (Klassen A–C). Grade-C-Verpackungen werden bis 2038 vollständig verboten, ab dann sind nur noch Grade A und B zulässig. Die Bewertungskriterien, insbesondere Trennbarkeit von Komponenten, Sortierfähigkeit und Recyclatqualität, werden durch delegierte Rechtsakte bis Januar 2028 festgelegt. Innovative Verpackungen können für bis zu 5 Jahre eine Ausnahme beantragen. Ab 2026 gilt bereits eine Leerraumgrenze von 40% für Versandverpackungen.

Mehrweg & Verpackungsverbote

Frist: Ab 2030

Art. 22 & Anhang V, Art. 11 PPWR (EU) 2025/40 · Mehrwegquoten & Verpackungsverbote ab 2030

Ab dem 1. Januar 2030 gelten verbindliche Mehrwegquoten. Mindestens 40% der Transportverpackungen müssen in einem Mehrwegsystem zirkulieren (70% bis 2040). Für innerdeutsche Transportverpackungen zwischen Betrieben desselben Unternehmens gilt sogar 100% Wiederverwendbarkeit. Getränkehersteller müssen ab 2030 mindestens 10% ihrer Produkte in Mehrwegverpackungen anbieten. Gleichzeitig werden bestimmte Einwegverpackungsformate verboten, etwa Einzelportionen für Saucen, Gewürze, Zucker und Kaffeepads im Gastronomiebereich (Annex V PPWR).

Stand: Oktober 2026. Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.